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# § 4 VfAusbV — Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild

Veranstaltungsfachkräfteausbildungsverordnung  
Stand: 01.08.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:

- 1. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

- 2. integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.

(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

- 1. Auf- und Abbauen von Anlagen und Aufbauten,

- 2. Bereitstellen der Energieversorgung,

- 3. Vernetzen, Einrichten und Inbetriebnehmen von Anlagen,

- 4. Konzipieren veranstaltungstechnischer Systeme und Abläufe,

- 5. Einrichten von Szenerien,

- 6. Bedienen technischer Systeme bei Proben und Veranstaltungen sowie

- 7. Durchführen von Projekten im eigenen Arbeitsbereich.

(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

- 1. Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,

- 2. Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,

- 3. Umweltschutz und Nachhaltigkeit,

- 4. digitalisierte Arbeitswelt,

- 5. Sicherheit bei Veranstaltungen und Produktionen sowie

- 6. Kommunikation und Kooperation.

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Zitiervorschlag: § 4 VfAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VfAusbV/4

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