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# § 18 VfAusbV — Prüfungsbereich Sicherstellen der Energieversorgung für Veranstaltungstechnik

Veranstaltungsfachkräfteausbildungsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Prüfungsbereich Sicherstellen der Energieversorgung für Veranstaltungstechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

- 1. den Energiebedarf für Veranstaltungen zu ermitteln und nichtstationäre Stromversorgung zu planen und Schutzmaßnahmen gegen elektrische Gefährdungen festzulegen,

- 2. Geräte und Betriebsmittel unter Beachtung der Einsatzbedingungen festzulegen,

- 3. die Errichtung nichtstationärer elektrischer Anlagen zu planen,

- 4. die sicherheitstechnische Überprüfung installierter nichtstationärer elektrischer Anlagen zu beschreiben und Messergebnisse zu bewerten sowie

- 5. Maßnahmen bei Störungen im Betrieb elektrischer Anlagen zu beschreiben.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

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Zitiervorschlag: § 18 VfAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VfAusbV/18

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