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# § 11 VfAusbV — Prüfungsbereich Bereitstellen der Veranstaltungstechnik

Veranstaltungsfachkräfteausbildungsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Prüfungsbereich Bereitstellen der Veranstaltungstechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

- 1. Arbeitsaufträge auszuwerten und Arbeitsschritte festzulegen,

- 2. veranstaltungstechnische Aufbauten und folgende veranstaltungstechnische Anlagen betriebssicher aufzubauen:

  - a) Anlagen der Beleuchtungstechnik,

  - b) Anlagen der Beschallungstechnik oder

  - c) Anlagen der Medien- und Präsentationstechnik,

- 3. die veranstaltungstechnischen Anlagen und Aufbauten einzurichten, deren Sicherheit und Funktionalität zu prüfen und elektrisch in Betrieb zu nehmen und

- 4. die Vorgehensweise zu begründen.

(2) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen. Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.

(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 45 Minuten. Das situative Fachgespräch dauert höchstens 15 Minuten.

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Zitiervorschlag: § 11 VfAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VfAusbV/11

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