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§ 2 VerwBBeisV (Bayern)

Verordnung über die Bestellung von Verwaltungsbeamten zu Beisitzern in den Ausschüssen nach § 26 VwGO und über die Berufung der ehrenamtlichen Beisitzer nach § 84 BPersVG

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die ehrenamtlichen Beisitzer in den für Personalvertretungsangelegenheiten des Bundes gebildeten Fachkammern werden vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof berufen (§ 84 Abs. 2 Satz 3 BPersVG).