Die ehrenamtlichen Beisitzer in den für Personalvertretungsangelegenheiten des Bundes gebildeten Fachkammern werden vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof berufen (§ 84 Abs. 2 Satz 3 BPersVG).
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Die ehrenamtlichen Beisitzer in den für Personalvertretungsangelegenheiten des Bundes gebildeten Fachkammern werden vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof berufen (§ 84 Abs. 2 Satz 3 BPersVG).