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# § 1 VerwBBeisV (Bayern)

Verordnung über die Bestellung von Verwaltungsbeamten zu Beisitzern in den Ausschüssen nach § 26 VwGO und über die Berufung der ehrenamtlichen Beisitzer nach § 84 BPersVG  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Dem Ausschuss zur Wahl der ehrenamtlichen Verwaltungsrichter bei dem Verwaltungsgericht (§ 26 Abs. 1 VwGO) gehört als Verwaltungsbeamter der Regierungspräsident der Regierung am Sitz des Verwaltungsgerichts oder ein von ihm bestimmter Beamter dieser Regierung mit Befähigung zum Richteramt an. Dem Ausschuss zur Wahl der ehrenamtlichen Verwaltungsrichter beim Verwaltungsgerichtshof (Art. 3 Satz 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 Sätze 1 und 2 des Ausführungsgesetzes Bundesdisziplinargesetz (AGBDG) und § 26 VwGO) gehört als Verwaltungsbeamter die Person an, die die Abteilung „Verfassung und Staatsverwaltung“ des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration leitet. Ist die in den Sätzen 1 und 2 bestimmte Person verhindert, so tritt die sie vertretende Person an ihre Stelle.

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Zitiervorschlag: § 1 VerwBBeisV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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