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# § 8 VerwAnO

Verwahrungsanordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Auf Grund der bergschadenkundlichen Analyse gemäß § 6 haben die Bergbaubetriebe zur territorialen Einordnung der stillzulegenden und der bereits stillgelegten, noch nicht verwahrten Grubenbaue das Ziel der Verwahrung der Grubenbaue mit dem Rat des Bezirkes abzustimmen. Sie haben den Rat des Bezirkes vom wesentlichen Inhalt der bergschadenkundlichen Analyse zu unterrichten, insbesondere von den künftig noch zu erwartenden Bergschäden und anderen nachteiligen Einwirkungen.

(2) Für stillzulegende und bereits stillgelegte Bohrlöcher kann der Rat des Bezirkes auf die Abstimmung gemäß Abs. 1 verzichten, wenn die Bohrlöcher auf Grund der Abstimmung gemäß § 4 nicht nachgenutzt und unverzüglich nach der bergbaulichen Nutzung verwahrt werden.

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Zitiervorschlag: § 8 VerwAnO

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VerwAnO/8

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