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# § 13 VerwAnO

Verwahrungsanordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Nachgenutzte Grubenbaue sind nach Beendigung der Nachnutzung endgültig zu verwahren. Die §§ 6 bis 11 gelten für die endgültige Verwahrung nachgenutzter Grubenbaue entsprechend mit der Maßgabe, daß in dem gemäß § 5 abzuschließenden Wirtschaftsvertrag festzulegen ist, wer für die Erfüllung der in den §§ 6 bis 11 genannten Aufgaben verantwortlich ist.

(2) Soweit im Nachnutzungsvertrag keine abweichenden Vereinbarungen getroffen werden, gilt folgende Regelung:

- a) Bergschäden, die aus der bisherigen bergbaulichen Tätigkeit entstanden sind und nach dem Beginn der Nachnutzung auftreten, hat der Bergbaubetrieb zu ersetzen.

- b) Bergschäden, die durch die Nachnutzung der bergbaulichen Anlagen entstanden sind, hat der Nachnutzer zu ersetzen. Sind die Bergschäden durch die Nachnutzung lediglich vergrößert worden, ist der Nachnutzer entsprechend dem Anteil ersatzpflichtig.

- c) Die endgültige Verwahrung der stillgelegten bergbaulichen Anlagen obliegt dem Nachnutzer. Die §§ 6 bis 11 gelten entsprechend.

- d) Bergschäden, die aus der endgültigen Verwahrung der stillgelegten bergbaulichen Anlagen entstanden sind, hat der Nachnutzer zu ersetzen.

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Zitiervorschlag: § 13 VerwAnO

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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