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# § 11 VerwAnO

Verwahrungsanordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Verwahrung ist beendet, wenn der Bergbaubetrieb das mit dem Rat des Bezirkes abgestimmte Ziel der Verwahrung erreicht hat sowie die technologischen und bergbautechnischen Maßnahmen des technischen Betriebsplanes bzw. der Anzeige gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 qualitätsgerecht durchgeführt hat.

(2) Wenn nach der Beendigung der Verwahrungsarbeiten noch Bergschäden oder andere nachteilige Einwirkungen zu erwarten sind, haben die Bergbaubetriebe den Rat des Bezirkes, die betroffenen Rechtsträger bzw. Eigentümer und Nutzer von Bodenflächen, die betroffenen Betriebe, Organe, Bürger usw. in geeigneter Weise davon zu unterrichten.

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Zitiervorschlag: § 11 VerwAnO

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VerwAnO/11

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