# § 1 VerwAnO

Verwahrungsanordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Diese Anordnung gilt für die Verwahrung von stillgelegten und stillzulegenden unterirdischen Anlagen, die durch Untersuchungs-, Gewinnungs- oder Speicherarbeiten im Sinne von § 1 des Berggesetzes der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Mai 1969 (GBl. I S. 29) hergestellt oder für die Durchführung dieser Arbeiten genutzt wurden oder künftig hergestellt oder genutzt werden.

(2) Für die Verwahrung von

- a) natürlich entstandenen unterirdischen Hohlräumen (z.B. Höhlen und Grotten),

- b) unterirdischen Hohlräumen, die nicht für bergbauliche Zwecke hergestellt wurden,

- c) unterirdischen Bauwerken im Sinne der Anordnung Nr. 2 vom 2. Oktober 1958 über verfahrensrechtliche und bautechnische Bestimmungen im Bauwesen - Deutsche Bauordnung (DBO) - (Sonderdruck Nr. 287 des Gesetzblattes)

gilt diese Anordnung nur, wenn diese Hohlräume oder Bauwerke für Untersuchungs-, Gewinnungs- oder Speicherarbeiten genutzt wurden oder genutzt werden.

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Zitiervorschlag: § 1 VerwAnO

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

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