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# § 7 VertrV (Bayern) — Beteiligung als Drittschuldner

Vertretungsverordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Als Drittschuldner wird der Freistaat Bayern bei Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (§§ 829 und 835 ZPO), bei Zustellung einer Benachrichtigung nach § 845 ZPO und bei Abgabe der in § 840 ZPO vorgesehenen Erklärungen vertreten

1. bei der Pfändung von Besoldungs-, Versorgungs- und Arbeitnehmerbezügen durch das Landesamt für Finanzen; soweit nach der Bezüge-Zuständigkeitsverordnung die Abrechnung bei einer anderen Stelle erfolgt, ist diese zuständig,

2. bei der Pfändung von Bezügen und Eigengeldern der Gefangenen durch die Leitung der Justizvollzugsanstalt, in der die Freiheitsstrafe oder die sonstige Haft zum Zeitpunkt der Zustellung vollzogen wird,

3. bei der Pfändung sonstiger Geldforderungen durch die Leitung der Kasse, der die Auszahlung obliegt,

4. bei der Pfändung von Forderungen, die weder auf Geld noch auf Herausgabe oder Leistung körperlicher Sachen gerichtet sind, oder von anderen Vermögensrechten durch die Leitung der Behörde, die die geschuldete Leistung zu erbringen hat,

5. bei der Pfändung von Ansprüchen auf Herausgabe oder Leistung körperlicher Sachen

a) durch die Landesjustizkasse Bamberg, wenn die Sache nach dem Bayerischen Hinterlegungsgesetz hinterlegt ist,

b) durch die verwahrende Stelle in Fällen anderer amtlicher Verwahrung,

c) im Übrigen durch die Behörde, aus deren Verhalten der Anspruch auf Herausgabe oder Leistung der Sache hergeleitet wird.

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Zitiervorschlag: § 7 VertrV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VertrV/7

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