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§ 10 VertrGebErstG — Erledigung der Beiordnung

Vertretungsgebühren-Erstattungsgesetz

Stand: 01.08.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Wenn sich die Beiordnung erledigt, ohne dass die Vertretung eine Anmeldung oder einen die Sache betreffenden Schriftsatz eingereicht hat, erhält sie die Verfahrensgebühr für den Verfahrensabschnitt, in dem die Erledigung eingetreten ist, zur Hälfte.