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# § 8 VertrFPrV — Schriftliche Prüfung

Vertrieb-Fortbildungsprüfungsverordnung  
Stand: 28.09.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die schriftliche Prüfung wird auf der Grundlage der Beschreibung einer betrieblichen Situation im Vertrieb, aus der die Aufgabenstellungen abzuleiten sind, durchgeführt. Die Aufgabenstellungen sind aufeinander abzustimmen. Sie müssen der zu prüfenden Person eigenständig entwickelte Lösungen ermöglichen. Die schriftliche Prüfung ist so zu gestalten, dass der Prüfungsbereich nach § 3 Nummer 2 in jeder Aufgabenstellung den Schwerpunkt bildet und die übrigen Prüfungsbereiche nach § 3 mindestens einmal situationsbezogen thematisiert werden.

(2) Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei Prüfungsleistungen in Form von zwei schriftlich unter Aufsicht zu bearbeitenden Aufgabenstellungen.

(3) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede der beiden Aufgabenstellungen 150 Minuten.

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Zitiervorschlag: § 8 VertrFPrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VertrFPrV/8

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