# § 5 VerstromG 5 — Begriffsbestimmungen

Steinkohlebeihilfengesetz  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.01.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Ein Kraftwerk im Sinne dieses Gesetzes ist eine Anlage zur Erzeugung elektrischer Energie mittels Dampf oder Dampf und Gas oder Verbrennungsmotoren. Unerheblich ist es, ob der Dampf oder das Gas in einer Turbo-Generatoren-Anlage völlig zur Stromerzeugung ausgenutzt oder nach nur teilweiser Ausnutzung für andere Zwecke, zum Beispiel für Heiz- und Fabrikationsdampf, genutzt wird.

(2) Drittlandskohle im Sinne dieses Gesetzes ist die außerhalb des Bereichs der Europäischen Union gewonnene Steinkohle.

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Zitiervorschlag: § 5 VerstromG 5

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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