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# § 5 Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag (Brandenburg) — Bezüge

Staatsvertrag über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bezüge sind die monatlichen ruhegehaltfähigen Bezüge einschließlich Sonderzahlung.

(2) Für die Ermittlung der monatlichen ruhegehaltfähigen Bezüge kommt es auf die Erfüllung von Mindestdienst- oder -bezugszeiten nicht an.

(3) Eine Sonderzahlung ist zu berücksichtigen, wenn und soweit sie der wechselnden Person im Jahr ihres Ausscheidens zusteht oder ohne Dienstherrenwechsel zustehen würde. Sie ist als Monatsbetrag anzusetzen.

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Zitiervorschlag: § 5 Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag/5

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