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# Art 47 VersoG (Bayern) — Aufgabe

Gesetz über das öffentliche Versorgungswesen  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Versorgungsanstalt der Kaminkehrergesellen gewährt den Hinterbliebenen der Versicherten Versorgung. Die Versorgungsanstalt kann daneben als Pensionskasse die betriebliche Altersversorgung für die Arbeitnehmer des Schornsteinfegerhandwerks durchführen; sie erhält dazu den Zusatz „Pensionskasse des Schornsteinfegerhandwerks“ und kann diese Bezeichnung im Rechtsverkehr auch allein führen. Auf die Pensionskasse des Schornsteinfegerhandwerks sind die Vorschriften des Ersten Teils, mit Ausnahme der Art. 11, 12, 14, 15, 16 Abs. 3 bis 5, Art. 17 Abs. 1 Satz 2, Art. 19, 24, 26 und 27 sinngemäß anwendbar; die Satzung und ihre Änderungen sind abweichend von Art. 10 Abs. 3 Satz 1 nur genehmigungsbedürftig, soweit sie sich nicht auf allgemeine Versicherungsbedingungen beziehen.

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Zitiervorschlag: Art 47 VersoG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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