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# Art 40 VersoG (Bayern) — Aufgaben

Gesetz über das öffentliche Versorgungswesen  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Aufgabe des Bayerischen Versorgungsverbands ist der gegenseitige Ausgleich der Aufwendungen seiner Mitglieder für die Versorgung ihrer Bediensteten und deren Hinterbliebenen sowie die Erbringung von Dienstleistungen, soweit sie hiermit in Zusammenhang stehen. Der Versorgungsverband kann seine Dienstleistungen nach Maßgabe der Satzung oder auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Vertrags auch für Nichtmitglieder erbringen.

(2) Die Bestimmungen des Ersten Teils sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass der technische Geschäftsplan nach Art. 11 nur für die Versorgungskasse genehmigungsbedürftig ist und bei der Bildung von versicherungstechnischen Rückstellungen vom Verfahren der Pensionskassen abgewichen werden kann, sofern die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versorgungsverhältnissen durch die Mitglieder gewährleistet ist. Art. 18 Abs. 5 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass gesetzliche und tarifvertragliche Regelungen hinsichtlich des Leistungsrechts und der Grundzüge der Finanzierung unberührt bleiben. Art. 14 ist nur für die Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden sowie die Versorgungskasse anzuwenden; ob und inwieweit eine Sicherheitsrücklage bereitgehalten wird, bestimmt dabei die Satzung.

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Zitiervorschlag: Art 40 VersoG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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