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Art 29 VersoG (Bayern) — Zusammensetzung des Verwaltungsrats

Gesetz über das öffentliche Versorgungswesen

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Mitglieder des Verwaltungsrats setzen sich aus Mitgliedern der Versorgungsanstalt zusammen. In ihm sollen alle Berufsgruppen angemessen vertreten sein. Das Vorschlagsrecht steht den Berufskammern zu. Das Nähere regelt die Satzung.