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Art 25 VersoG (Bayern) — Übertragung, Verpfändung

Gesetz über das öffentliche Versorgungswesen

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ansprüche auf laufende Geldleistungen können wie Arbeitseinkommen übertragen oder verpfändet werden. Sonstige Leistungsansprüche können weder abgetreten noch verpfändet werden.