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# Art 19 VersoG (Bayern) — Strafvorschrift

Gesetz über das öffentliche Versorgungswesen  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wer als Mitglied des Vorstands oder als Beauftragter des Vorstands über das Vermögen oder über die finanzielle Situation einer Versorgungsanstalt gegenüber dem Verwaltungsrat, gegenüber einem seiner Ausschüsse oder gegenüber der Aufsichtsbehörde falsch berichtet oder die Verhältnisse verschleiert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer als Verantwortlicher Aktuar

1. die finanzielle Lage einer Versorgungsanstalt im Aktuarsbericht oder im versicherungsmathematischen Gutachten unrichtig wiedergibt oder verschleiert oder

2. ein Testat nach Art. 16 Abs. 3 Nr. 2 falsch abgibt.

(3) Ebenso wird bestraft, wer als Abschlussprüfer oder als Gehilfe eines Abschlussprüfers über das Ergebnis der Prüfung falsch berichtet oder erhebliche Umstände im Bericht verschweigt.

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Zitiervorschlag: Art 19 VersoG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VersoG/19

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