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# Art 10 VersoG (Bayern) — Satzung

Gesetz über das öffentliche Versorgungswesen  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Versorgungsanstalten regeln ihre Angelegenheiten durch Satzung nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(2) Die Satzung muss neben den in diesem Gesetz besonders genannten Inhalten Bestimmungen enthalten über

1. Zusammensetzung, Amtsdauer und Einberufung des Verwaltungsrats und der Ausschüsse,

2. den Vorschlag und das Ausscheiden der Mitglieder des Verwaltungsrats und ihrer Stellvertreter; dies gilt entsprechend für Ausschüsse nach Art. 5,

3. Beginn und Ende der Mitgliedschafts-, Versicherungs- und Versorgungsverhältnisse,

4. die Höhe der Beiträge sowie deren Fälligkeit oder die Grundsätze für die Festsetzung von Umlagen,

5. Voraussetzungen, Art und Höhe sowie Erlöschen der Ansprüche von Mitgliedern, Versicherten und Leistungsberechtigten,

6. das Versorgungsverfahren.

(3) Die Satzung und ihre Änderungen werden nach der aufsichtlichen Genehmigung vom Vorsitzenden des Verwaltungsrats ausgefertigt und im Bayerischen Staatsanzeiger veröffentlicht. Sie treten am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft, wenn nicht ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird.

(4) Satzungsänderungen gelten auch für bestehende Mitgliedschafts-, Versicherungs- und Versorgungsverhältnisse, soweit nichts anderes bestimmt wird.

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Zitiervorschlag: Art 10 VersoG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VersoG/10

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