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Art 2 § 4 VerschÄndG

Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Verschollenheitsrechts

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die §§ 2, 3 sind im Verfahren bei Feststellung der Todeszeit entsprechend anzuwenden.