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# § 8 VersStGDB — Steuererstattung bei Rückzahlung von unverdientem Versicherungsentgelt

Versicherungsteuer-Durchführungsverordnung  
Stand: 15.05.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In den Fällen des § 9 Absatz 1 des Gesetzes erfolgt die Steuererstattung im Rahmen der Steueranmeldung für den Anmeldungszeitraum, in dem der Rückzahlungserfolg eingetreten ist. Die für das zurückgezahlte Versicherungsentgelt bereits entrichtete Steuer ist von der für den genannten Anmeldungszeitraum anzumeldenden Steuer abzuziehen. Der erkennbar vorgenommene Steuerabzug gilt zugleich als Antrag auf Steuererstattung im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes.

(2) Hat ein Versicherungsnehmer selbst die Steuer angemeldet und an das Bundeszentralamt für Steuern entrichtet, wird ihm die Steuer auf Antrag erstattet. Im Antrag ist der Grund für die Rückzahlung von Versicherungsentgelt anzugeben. Dem Antrag sind Nachweise über das an den Versicherungsnehmer zurückgezahlte Versicherungsentgelt und über den Zeitpunkt der Rückzahlung beizufügen.

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Zitiervorschlag: § 8 VersStGDB

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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