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# § 3 VersStGDB — Anzeigepflicht für Versicherungsnehmer und Vermittler

Versicherungsteuer-Durchführungsverordnung  
Stand: 15.05.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Nimmt ein Versicherungsnehmer eine Versicherung bei einem Drittlandversicherer, der keinen zur Entgegennahme des Versicherungsentgelts Bevollmächtigten mit Wohnsitz oder Sitz im Gebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum bestellt hat, so muss der Versicherungsnehmer den Abschluss der Versicherung gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern unverzüglich anzeigen. Das Gleiche gilt für einen Vermittler, der den Abschluss der Versicherung vermittelt hat.

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Zitiervorschlag: § 3 VersStGDB

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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