§ 13 VersStGDB — Berechnung und Entrichtung der Steuer im Pauschverfahren

Versicherungsteuer-Durchführungsverordnung

Stand: 15.05.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Bundeszentralamt für Steuern kann in Fällen, in denen die Feststellung der Unterlagen für die Steuerfestsetzung unverhältnismäßig schwierig sein würde, die Berechnung und Entrichtung der Steuer im Pauschverfahren zulassen.