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# § 11 VersStGDB — Steuererstattung bei nicht vereinnahmtem Versicherungsentgelt

Versicherungsteuer-Durchführungsverordnung  
Stand: 15.05.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Eine Steuererstattung nach § 9 Absatz 4 des Gesetzes erfolgt im Rahmen der Steueranmeldung für den Anmeldungszeitraum, in dem der Versicherer die Versicherung ganz oder teilweise in Abgang gestellt hat. Die für das nicht vereinnahmte Versicherungsentgelt bereits entrichtete Steuer ist erkennbar von der für den genannten Anmeldungszeitraum anzumeldenden Steuer abzuziehen.

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Zitiervorschlag: § 11 VersStGDB

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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