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# § 2 VersRuhG

Versorgungsruhensgesetz  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 10.01.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Über das Ruhen entscheidet das Bundesversicherungsamt auf Vorschlag der nach § 3 eingesetzten Kommission. Der Vorschlag der Kommission ist mit einer schriftlichen Begründung zu versehen.

(2) Dem Berechtigten ist auch der Beschluß der Kommission bekanntzugeben. Will das Bundesversicherungsamt in besonders begründeten Fällen von dem Vorschlag der Kommission abweichen, hat es dieses zu begründen.

(3) Gegen die Entscheidung des Bundesversicherungsamtes findet ein Vorverfahren nicht statt. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung. Im sozialgerichtlichen Verfahren gilt § 86b des Sozialgerichtsgesetzes entsprechend.

(4) Im gerichtlichen Verfahren ist die Kommission beizuladen.

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Zitiervorschlag: § 2 VersRuhG

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VersRuhG/2?asof=2019-06-10

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