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# § 6 VersMeldeV — Zurückweisung von Daten

Versicherungs-Meldeverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Bundesanstalt weist Datensätze zurück, die

- 1. nicht die nach § 3 vorgeschriebenen Formate einhalten oder

- 2. nicht die erforderliche Datenqualität nach § 4 Absatz 1 und 2 aufweisen oder

- 3. keine korrekte Unternehmenskennung nach § 5 angeben.

Zurückgewiesene Datensätze gelten als nicht eingegangen. Die Zurückweisungsnachricht im Fall des Satzes 1 Nummer 1 und die Nachricht über das negative Validierungsergebnis im Fall des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind beim MVP-Portal abrufbar.

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Zitiervorschlag: § 6 VersMeldeV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VersMeldeV/6

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