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Art 6 VersG (Bayern)

Gesetz über das öffentliche Versicherungswesen

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) (aufgehoben)

(2) Die Beamten und Angestellten der Versicherungskammer können nach näherer Bestimmung durch das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration mit Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat eine widerrufliche, nichtruhegehaltfähige bzw. nichtgesamtversorgungsfähige Versicherungskammerzulage bis zur Höhe von 30 v.H. des Grundgehalts erhalten. Bundesrechtliche Beschränkungen der Zulage für Beamte gelten für Angestellte entsprechend.