nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 11 VersG NRW (Nordrhein-Westfalen) — Erlaubnisfreiheit

Versammlungsgesetz NRW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel sind keine behördlichen Erlaubnisse erforderlich, die sich auf die Benutzung der öffentlichen Verkehrsflächen beziehen.