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# § 15 VersFinKflAusbV — Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung

Versicherungs-und-Finanzanlagen-Kaufleute-Ausbildungsverordnung  
Stand: 01.08.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

```
1.	„Allgemeine Versicherungswirtschaft“	mit 20 Prozent,
2.	„Kundenbedarfsanalyse, Lösungsentwicklung und Versicherungsfallbearbeitung“	mit 30 Prozent,
3.	„Kommunikation und Handeln im Kundenkontakt“	mit 20 Prozent,
4.	„Projektbezogene Prozesse in der Versicherungswirtschaft“	mit 20 Prozent sowie
5.	„Wirtschafts- und Sozialkunde“	mit 10 Prozent.
```

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 16 – wie folgt bewertet worden sind:

- 1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,

- 2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,

- 3. im Prüfungsbereich „Kundenbedarfsanalyse, Lösungsentwicklung und Versicherungsfallbearbeitung“ mit mindestens „ausreichend“,

- 4. in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und

- 5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.

Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.

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Zitiervorschlag: § 15 VersFinKflAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VersFinKflAusbV/15

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