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# Anlage 3 VersFachwPrV 2008 — (zu § 8 Abs. 6)Muster

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachwirt für Versicherungen und Finanzen/Geprüfte Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 10.01.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(Fundstelle: BGBl. I 2008, 1765 - 1766; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

```
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
```

Zeugnisüber die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachwirt für Versicherungen und Finanzen/Geprüfte Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen

```
Herr/Frau ........
geboren am ........	in ........
hat am ........	die Prüfung zum anerkannten Abschluss
```

Geprüfter Fachwirt für Versicherungen und Finanzen/ Geprüfte Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen

nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachwirt für Versicherungen und Finanzen/Geprüfte Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen vom 26. August 2008 (BGBl. I S. 1758), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, mit folgenden Ergebnissen bestanden:

```
Gesamtnote: ........
		Punkte	Note
1.	Steuerung und Führung im Unternehmen		
2.	Marketing und Vertrieb von Versicherungs- und Finanzprodukten für Privatkunden		
3.	Personalführung, Qualifizierung und Kommunikation		
	a) mündlich (Gesprächssimulation, Fachgespräch und Präsentation)		
	b) schriftlich		
4.	Produktmanagement für Versicherungs- und Finanzprodukte (gewählter Qualifikationsschwerpunkt nach § 3 Abs. 4)		
5.	Gewählter Handlungsbereich (schriftlich und mündlich) (gewählter Handlungsbereich nach § 3 Abs. 5)		
(Im Fall des § 7: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 7 im Hinblick auf die am .......... in .......... vor .......... abgelegte Prüfung vom Prüfungsbestandteil .......... freigestellt.“)
```

Ausbildereignung:

Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin hat an der zusätzlichen Prüfung nach § 10 Abs. 2 teilgenommen und die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 30 Abs. 5 des Berufsbildungsgesetzes nachgewiesen.

Dieser Abschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 6 zugeordnet; vergleiche Bekanntmachung vom 1. August 2013 (BAnz AT 20.11.2013 B2).

```
Datum
Unterschrift(en)
(Siegel der zuständigen Stelle)
```

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Zitiervorschlag: Anlage 3 VersFachwPrV 2008

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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