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# § 6 VersFachwPrV 2008 — Zusatzqualifikation

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachwirt für Versicherungen und Finanzen/Geprüfte Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen  
Historische Fassung: Stand 10.01.2020 bis 01.01.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die zu prüfende Person kann nach Bestehen der Prüfung zum Geprüften Fachwirt für Versicherungen und Finanzen/zur Geprüften Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen beantragen, die Prüfung in weiteren Qualifikationsschwerpunkten nach § 3 Abs. 4 Nr. 1 bis 6 gemäß § 5 und in weiteren Handlungsbereichen nach § 3 Abs. 5 gemäß § 5 abzulegen. Die Regelungen in den §§ 3 und 9 gelten entsprechend. Die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind. Über das Ergebnis dieser weiteren Prüfung ist eine gesonderte Bescheinigung, die die erreichte Punktzahl und die erzielte Note ausweist, auszustellen.

(2) Wer in einer früheren Prüfung auf Grund einer Regelung der zuständigen Stelle den Abschluss Versicherungsfachwirt/Versicherungsfachwirtin oder den anerkannten Abschluss Geprüfter Versicherungsfachwirt/Geprüfte Versicherungsfachwirtin erworben hat, kann ebenfalls von der Möglichkeit nach Absatz 1 Gebrauch machen.

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Zitiervorschlag: § 6 VersFachwPrV 2008

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VersFachwPrV%202008/6

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