Gesetz zur Regelung von Ansprüchen aus Lebens- und Rentenversicherungen
Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diesen Text führen wir unverändert seit mindestens 10.06.2019, dem Beginn unseres Archivs.
Die Bestimmungen der §§ 2, 3, 5 bis 8 gelten für Gruppenversicherungen sinngemäß.