§ 14 VersAnsprReglG

Gesetz zur Regelung von Ansprüchen aus Lebens- und Rentenversicherungen

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die in § 12 bezeichneten Ansprüche werden nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes fällig.