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# Art 2 VersAnsprReglGÄndG

Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes zur Regelung von Ansprüchen aus Lebens- und Rentenversicherungen  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Soweit Ansprüche aus einem Versicherungsverhältnis erst infolge der Neufassung der §§ 4, 5 und 7 Abs. 1 oder auf Grund des § 11b Abs. 2 und des § 11c geltend gemacht werden können, verjähren sie,

- a) wenn der Anspruchsberechtigte die in diesen Vorschriften bezeichneten Voraussetzungen hinsichtlich des Wohnsitzes oder dauernden Aufenthalts bei Inkrafttreten dieses Gesetzes erfüllt, nicht vor Ablauf eines Jahres seit diesem Zeitpunkt,

- b) wenn der Anspruchsberechtigte seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt erst später in die in diesen Vorschriften bezeichneten Gebiete verlegt, nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt der Verlegung des Wohnsitzes oder dauernden Aufenthalts.

(2) Wird ein bei Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängiger Rechtsstreit infolge der Neufassung der §§ 4, 5 und 7 Abs. 1 oder auf Grund des § 11b Abs. 2 und des § 11c für erledigt erklärt, so gilt § 13 Abs. 2 entsprechend.

(3) Soweit nach § 11f Ausgleichsforderungen mit Zinsenlauf von einem nach dem 1. Januar 1956 liegenden Zeitpunkt an gewährt werden, ist § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Tilgung von Ausgleichsforderungen vom 14. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 507) entsprechend anzuwenden.

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Zitiervorschlag: Art 2 VersAnsprReglGÄndG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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