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# § 6 VerpackG — Kennzeichnung zur Identifizierung des Verpackungsmaterials

Verpackungsgesetz  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 12.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Verpackungen können zur Identifizierung des Materials, aus dem sie hergestellt sind, mit den in der Anlage 5 festgelegten Nummern und Abkürzungen gekennzeichnet werden. Die Verwendung von anderen als den in der Anlage 5 festgelegten Nummern und Abkürzungen zur Kennzeichnung der gleichen Materialien ist nicht zulässig.

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Zitiervorschlag: § 6 VerpackG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VerpackG/6

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