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§ 6 VerpackG — Kennzeichnung zur Identifizierung des Verpackungsmaterials

Verpackungsgesetz

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 12.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Verpackungen können zur Identifizierung des Materials, aus dem sie hergestellt sind, mit den in der Anlage 5 festgelegten Nummern und Abkürzungen gekennzeichnet werden. Die Verwendung von anderen als den in der Anlage 5 festgelegten Nummern und Abkürzungen zur Kennzeichnung der gleichen Materialien ist nicht zulässig.