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# § 37 VerpackG — Einziehung

Verpackungsgesetz  
Historische Fassung: Stand 03.07.2021 bis 12.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 36 Absatz 1 begangen worden, so können

- 1. Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, oder

- 2. Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,

eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.

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Zitiervorschlag: § 37 VerpackG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VerpackG/37

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