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§ 37 VerpackG — Einziehung

Verpackungsgesetz

Historische Fassung: Stand 03.07.2021 bis 12.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 36 Absatz 1 begangen worden, so können

1.
Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, oder
2.
Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,

eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.