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# § 33 VerpackG — Beauftragung Dritter

Verpackungsgesetz  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 03.07.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die nach diesem Gesetz Verpflichteten können Dritte mit der Erfüllung ihrer Pflichten beauftragen; § 22 Satz 2 und 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gilt entsprechend. Satz 1 gilt nicht für die Registrierung nach § 9 und nicht für die Abgabe von Datenmeldungen nach § 10.

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Zitiervorschlag: § 33 VerpackG

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VerpackG/33?asof=2020-12-31

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