§ 13 VerpackG — Getrennte Sammlung

Verpackungsgesetz

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 12.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallende restentleerte Verpackungen sind, unbeschadet der Vorgaben nach der Gewerbeabfallverordnung, einer vom gemischten Siedlungsabfall getrennten Sammlung gemäß den nachfolgenden Vorschriften zuzuführen.