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# § 10 VerpackG — Datenmeldung

Verpackungsgesetz  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 03.07.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Hersteller nach § 7 Absatz 1 Satz 1 sind verpflichtet, die im Rahmen einer Systembeteiligung getätigten Angaben zu den Verpackungen unverzüglich auch der Zentralen Stelle unter Nennung mindestens der folgenden Daten zu übermitteln:

- 1. Registrierungsnummer;

- 2. Materialart und Masse der beteiligten Verpackungen;

- 3. Name des Systems, bei dem die Systembeteiligung vorgenommen wurde;

- 4. Zeitraum, für den die Systembeteiligung vorgenommen wurde.

Änderungen der Angaben sowie eventuelle Rücknahmen gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 sind der Zentralen Stelle entsprechend zu melden.

(2) Die Zentrale Stelle kann für die Datenmeldung nach Absatz 1 einheitliche elektronische Formulare zur Verfügung stellen und nähere Verfahrensanweisungen erteilen.

(3) Die Zentrale Stelle kann Systemen die Möglichkeit einräumen, die sich auf ihr System beziehenden Datenmeldungen elektronisch abzurufen.

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Zitiervorschlag: § 10 VerpackG

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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