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§ 52 VerpackDG — Gesamtumlage und Kalkulationszeitraum

Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz

Stand: 12.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Umlagen nach § 50 Absatz 2 und § 51 Absatz 2 bilden jeweils einen Teil einer gemeinsamen Gesamtumlage.

(2) Die Gesamtumlage nach Absatz 1 ist für einen Kalkulationszeitraum von höchstens einem Geschäftsjahr zu bemessen.