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# § 27 VerpackDG — Abstimmung zwischen Systemen und öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern

Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz  
Stand: 12.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Sammlung nach § 40 Absatz 1 ist auf die vorhandenen Sammelstrukturen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, in deren Gebiet sie eingerichtet wird, abzustimmen. Die Abstimmung hat durch eine Abstimmungsvereinbarung zu erfolgen. Eine Abstimmungsvereinbarung ist eine schriftliche Vereinbarung der Systeme mit dem jeweils zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger. Die Belange des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers sind dabei besonders zu berücksichtigen. Rahmenvorgaben nach § 29 sind zu beachten. Die Abstimmungsvereinbarung darf der Vergabe von Entsorgungsdienstleistungen im Wettbewerb und den Zielen dieses Gesetzes und der Verordnung (EU) 2025/40 nicht entgegenstehen.

(2) Ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger kann im Rahmen der Abstimmung verlangen, dass sich die Systeme der sofortigen Vollstreckung aus der Abstimmungsvereinbarung nach den jeweils geltenden Landesverwaltungsverfahrensgesetzen unterwerfen.

(3) Ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger kann bei jeder wesentlichen Änderung der Rahmenbedingungen für die Sammlung nach § 40 Absatz 1 sowie im Falle einer Änderung seiner Rahmenvorgaben nach § 29 von den Systemen eine angemessene Anpassung der Abstimmungsvereinbarung verlangen. Für die Verhandlung und den Abschluss gilt § 31 Absatz 1 entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 27 VerpackDG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 12.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VerpackDG/27

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