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# § 16 VerpackDG — Konformitätserklärung und Jahresbericht für schwermetallhaltige Kunststoffkästen und -paletten

Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz  
Stand: 12.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Hersteller oder sein bevollmächtigter Vertreter stellt eine schriftliche Konformitätserklärung aus, in der nachgewiesen wird, dass die nach § 14 ausgenommenen Kunststoffkästen und -paletten die in den §§ 14 und 15 beschriebenen Anforderungen erfüllen. Er erstellt ferner einen Jahresbericht, aus dem hervorgeht, wie die Anforderungen nach den §§ 14 und 15 eingehalten wurden. Darin sind insbesondere etwaige Veränderungen am Bestandserfassungs- und Kontrollsystem und jeder Wechsel bei den bevollmächtigten Vertretern anzugeben.

(2) Der Hersteller oder sein bevollmächtigter Vertreter hat die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 zum Zweck der Prüfung durch die zuständige Behörde vier Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

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Zitiervorschlag: § 16 VerpackDG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 12.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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