Es wird festgestellt, dass der Winter 2012/2013 ein besonders harter und lang andauernder Winter im Sinne von § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Sonderzuweisungen zur Behebung von Winterschäden an Straßen war. Als betroffene Gebietskulisse im Sinne von § 2 Satz 2 des Gesetzes über Sonderzuweisungen zur Behebung von Winterschäden an Straßen wird das gesamte Gebiet des Freistaates Sachsen festgelegt.