§ 1 VermittVergV — Berufe und Personengruppen

Vermittler-Vergütungsverordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die Vermittlung in eine Tätigkeit als

1.
Künstler, Artist,
2.
Fotomodell, Werbetyp, Mannequin und Dressman,
3.
Doppelgänger, Stuntman, Discjockey,
4.
Berufssportler

dürfen mit dem Arbeitnehmer Vergütungen vereinbart werden, die sich nach dem ihm zustehenden Arbeitsentgelt bemessen.