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§ 1 VermWertKostO NRW (Nordrhein-Westfalen) — Anwendungsbereich

Vermessungs- und Wertermittlungskostenordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für Amtshandlungen des amtlichen Vermessungswesens und der amtlichen Grundstückswertermittlung werden Kosten nach dieser Verordnung erhoben. Der in der Anlage enthaltene Kostentarif bildet einen Teil dieser Verordnung.