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§ 14 VermVerkProspV — Gewährleistete Vermögensanlagen

Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung

Stand: 14.09.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für das Angebot von Vermögensanlagen, für deren Verzinsung oder Rückzahlung eine juristische Person oder Gesellschaft die Gewährleistung übernommen hat, sind die Angaben nach den §§ 5 bis 13a auch über die Person oder Gesellschaft, welche die Gewährleistung übernommen hat, aufzunehmen.