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# § 1 VermSammlG

Gesetz zur Sammlung von Nachrichten über Kriegsgefangene, festgehaltene oder verschleppte Zivilpersonen und Vermißte  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Wer Kenntnis von dem Verbleib eines Kriegsgefangenen, einer festgehaltenen oder verschleppten Zivilperson oder eines Vermißten hat, ist verpflichtet, dem Bundeskanzleramt, der von ihm bestimmten Bundesbehörde oder der jeweiligen obersten Landesbehörde für das Flüchtlingswesen auf Aufforderung die Angaben zu machen, die auf dem als Anlage zu diesem Gesetz veröffentlichten Formblatt vorgesehen sind. Die Aufforderung erfolgt durch Übersendung des Formblattes.

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Zitiervorschlag: § 1 VermSammlG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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